Update Verhalten im Spielbetrieb und Veranstaltungen Wintersaison
04. Oktober 2021
Sportbetrieb Halle:
Im Sportbetrieb bleibt es für den Tennissport bei der altbekannten Unterscheidung zwischen Innenbereich und Außenbereich. Während der Sportbetrieb im Außenbereich keinen Einschränkungen (kein 3G, keine Personenbegrenzung etc.) unterliegt vgl. § 6 I Nr. 5 VO-CP, müssen alle Sporttreibenden im Innenbereich, also auch in der Tennishalle, einen Nachweis nach der 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) nach § 2 I VO-CP führen.
Sonderregelung Kinder und Schüler:
Für Kinder gibt es jedoch Sonderregelungen. Zum einen sind Kinder unter 6 Jahren komplett befreit, zum anderen gilt auch für Schüler, die regelmäßig in ihren Schulen getestet werden eine Ausnahme von der strengen Regelung des 24h alten Tests. So müssen diese lediglich nachweisen, dass Sie regelmäßig nach dem jeweiligen Schulkonzept (also zweimal wöchentlich) getestet werden vgl. § 6 II VO-CP. Die Schulen stellen hierzu entsprechende Bescheinigungen aus.
Veranstaltungen:
Für die Sportveranstaltung also den Zuschauerbereich gelten ebenfalls weiterhin die 3G als Zulassungsvoraussetzung, dies betrifft sowohl den Innen-, als auch den Außenbereich. Auch hier gelten jedoch die oben beschriebenen Ausnahmen für Kinder unter 6 und Schüler/-Innen (s.o.). Zudem gab es weitreichende Erleichterungen für Veranstaltungen, denn es gibt keine Kapazitätsgrenzen mehr, keine Abstandspflichten und keine Maskenpflicht, wenn alle Personen die 3G Regelung einhalten (was bei Veranstaltungen wegen der Zugangsvoraussetzungen sowieso der Fall ist).
Euer Vorstand